Katastrophales Urteil des LG Köln: Stockphotos sind Abmahngrund!

Katastrophales Urteil des LG Köln: Stockphotos sind Abmahngrund!

Bild in neuem Tab - Abmahngrund!?
Bild in neuem Tab – Abmahngrund!?

Man kann kaum fassen, wie weltfremd manche Richter sind. Da geht es um eine Urheberrechtssache im Internet, und das Gericht spricht ein Urteil, das überhaupt nicht umsetzbar ist – und dem Abmahnwahn Tür und Tor öffnet. In der Folge heißt das: man muss für jedes Bild ein Bildbearbeitungsprogramm anwerfen und die geforderte Bildunterschrift unter das Bild montieren. Dabei muss man allerdings auch verkleinerte Größen beachten, die ja in der Regel automatisiert erstellt werden. Falls in einem Lizenzvertrag ein Link gefordert ist, dann ist sowieso der Ofen aus: den kann man schlechterdings kaum in einem Bild setzen. Daher: Finger weg von Stockphoto-Portalen, und besser alles löschen, was man bislang lizensiert hat. Schlimm …

Es geht um lizensierte Bilder und Fotos, bei denen der Erwerber in guten Glauben davon ausging, dass mit der Bezahlung alles soweit geregelt sei. Pustekuchen. Am Beispiel eines Pixelio-Fotos legte das Landgericht Köln nun seine Auffassung dar: Das Bild muss unter jeder verfügbaren URL einen Urheber-Hinweis haben. Wenn man also mit lizensiertem Bild eine Website verschönert und unter dem Bild oder am Seitenende einen Hinweis auf den Urheber und gg. das Stockphotoportal anbringt, so reicht das nicht. Denn man kann das Bild ja auch auf einer Übersichtsseite sehen (meist in verkleinerter Form) oder auch mit Hilfe des Browsers.

Browser-Feature: Bild ohne Inhalt in neuem Tab öffnen.
Browser-Feature: Bild ohne Inhalt in neuem Tab öffnen.

Um das zu verdeutlichen: ein Rechtsklick mit der Maus auf ein beliebiges Bild im Internet öffnet ein Kontext-Menü, in dem es den Punkt „Bild in einem neuen Tab öffnen“ oder so ähnlich gibt – im Firefox heißt es: „Bilddatei öffnen„. Klickt man das an, so zeigt sich das Bild unter der Bild-URL im Browser – ohne eine dazu gehörende HTML-Seite, mit der man eine Urheberrechtsinformation anzeigen könnte. Es ist also nur das nackte Bild. Diese Standard-Funktion eines jeden Browsers soll nun ein Abmahngrund sein – WTF!

Lizensierte Bilder erst mal fit machen…

Und selbst wenn man diese Funktion mit komplizierten Javascript-Funktionen unterdrücken würde, bleibt das Problem bestehen: denn natürlich hat das Bild eine Bild-Url (meine-domain.de/bild.jpg). Diese URL kann jeder (!) aus dem Quellcode einer Website ermitteln – und ggf. mit Copy-Paste im Browser aufrufen. Es ist technisch ausgeschlossen, das zu verhindern. Theoretisch könnte die Bild-URL auch verlinkt sein, womit wir bei dem interessanten Aspekt „Hotlinking“ sind. Kann ein Lizenznehmer abgemahnt werden, wenn ich seine Bilddatei verlinke, ohne das ich das Bild zeigen würde??? (Beispiel)

Wie gesagt: die einzige Möglichkeit, das zu umgehen, ist es, mit einem Bildbearbeitungsprogramm eine Bildunterschrift in das Bild hinein zu montieren. Das ist nicht nur bei neuen Bildern sehr aufwändig – es ist vor allem rückwirkend für viele, insbesondere umfangreiche Websites, kaum zu bewerkstelligen.

Update: dieses Vorgehen widerspricht aber im Prinzip den vom W3C-Regeln und sogar gesetzlichen Bestimmungen. Denn aus Gründen der Barrierefreiheit muss Text auch als Text verfügbar gemacht werden, damit er von Screenreadern erfasst werden kann. „Text als Bild“ ist im Internet immer schlecht – auch wenn ein Landgericht dazu aufruft.

Ich gehe davon aus, dass die Stockphoto-Anbieter ein großes Interesse daran haben, das Problem-Urteil schnell aus der Welt schaffen werden. Denn es ist natürlich vollkommen geschäftsschädigend. Im dem von RA Niklas Plutte geschilderten Fall hat Pixelio das wohl erkannt und wollte die Urteilsverkündung noch verhindern – ohne Erfolg. Siehe hier: „LG Köln: Pixelio-Bilder müssen Urhebervermerk in Bild-URL aufführen„.

Wen betrifft das Urteil?

In dem Fall ging es zwar um Pixelio, aber es ist aus meiner Sicht vollkommen logisch, dass das Urteil im Prinzip für alle Stockphoto-Anbieter gelten muss. Das heißt: es betrifft alle Website-Betreiber, die bei irgendeinem Portal eine oder mehrere Bildlizenzen erworben haben. Falls in dem entsprechenden Lizenzvertrag irgend etwas von „Kennzeichnungspflicht unter dem Bild oder am Ende der Seite“ steht, hat man ein Problem.

Was sollte man nun tun?

Schwer zu sagen. Ich bin weder Anwalt noch könnte ich abschätzen, wie schnell sich die dunkle Seite des Rechts nun aufmacht und die Abmahnbriefe versendet. Technisch gesehen ist es ein Kinderspiel, innerhalb von Minuten zehntausende von Nutzern von Stockphotos ausfindig zu machen. Daher würde ich empfehlen:

  • Bis zur Klärung zukünftig keine Bilder von Stockphoto-Portalen benutzen und abwarten, bis die für Rechtssicherheit sorgen können (ohne dass man aufwändige Bildbearbeitung vornehmen müsste).
  • Bereits lizensierte Bilder mit einem Bildbearbeitunsgprogramm nachrüsten – oder löschen. Ärgerlich um das Geld, dass man für die Nutzung bezahlt hat.
  • Wer eigene Bilder oder Fotos hat, ist immer auf der sicheren Seite.

Wer gute Nerven hat, kann auch erst einmal gar nicht tun und abwarten, bis ein offensichtlich unsinniges Urteil bald von einer qualifizierteren Instanz an die Realität angepasst wird. Aber empfehlen kann ich das nicht …

Es bleibt dabei: wir brauchen endlich eine Reform des Urheberrechts, die auch dem Internet gewachsen ist.

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74 Gedanken zu „Katastrophales Urteil des LG Köln: Stockphotos sind Abmahngrund!

  1. „Es bleibt dabei: wir brauchen endlich eine Reform des Urheberrechts, die auch dem Internet gewachsen ist.“

    Eigentlich nicht. Wir haben ein ganz gutes Urheberrecht. Was wir brauchen, sind Richter, die dem gewachsen sind. So wie niemand verhindern kann, dass ein Mensch mit einer Schere ein Bild aus einem Fotoband ausschneidet (wo der Urheber auch nur EINmal genannt wird), lässt sich auch nicht im Web verhindern, dass jemand das Foto per Mausklick aus dem Zusammenhang reißt.

  2. Und in ein Bild etwas reinschreiben verstösst gegen die Nutzungsbedingungen zahlreicher Bildanbieter. Dort heisst es nämlich, dass Bilder „unverändert“ genutzt werden müssen. Un „unverändert“ heisst „unverändert“.

    1. Ich denke, man könnte in jedem Fall unter dem Bild eine Weißfläche hinzufügen, auf der man Text schreiben darf. Zumindest bleibt das Bild optisch dadurch unverändert. Aber die Bilddatei (!) würde dadurch natürlich verändert.

      Ein solches Vorgehen wäre aber aus einem anderen Grund höchst fragwürdig: es wäre nicht barrierefrei. Eigentlich gibt es einen klaren Grundsatz im Internet, der lautet: Bild ist Bild, Text ist Text. Falls die Richter die Bild-textunterschrift im Sinn hatten, haben sie das wohl nicht bedacht.

      1. Das ist für mich der interessanteste Ansatz dagegen vorzugehen. Wo ist das barrierefrei? Nämlich gar nicht und somit wären diese hier benachteiligt und könnten die Informationen zum Bild gar nicht erst vorlesen lassen.

      2. Ist das hinzufügen der Weißfläche dann nicht im Grunde eine Collage die das ursprüngliche Bild enthält? Ist dann ja eigentlich genauso eine nicht genehmigte Nutzung des Bildes.

  3. Wenn man das Bild direkt in der Seite als Inline-Image einbindet, hat es keine URL mehr und somit wäre man aus dem Schneider. Kleine Demo-Seite:
    http://schnurpsel.de/bilder-absichern/
    Allerdings wird bei großen Bildern die Seite entsprechend aufgebläht und lädt langsamer. Und überhaupt ist der Aufwand höher. Ist also nicht wirklich eine Lösung. :-)

    1. Tolles Ding, da brauch ich dann zwei Klicks mehr um an das Bild zu kommen, ob das im Sinne des LG Köln ist?

      1. Das so angezeigte Bild hat aber keine eigenständige URL und kann auch nicht von Internetsuchmaschinen aufgefunden werden. Zwei wesentliche Punkte aus der Urteilsbegründung des LG Köln treffen damit auf das Bild nicht zu. Also bin ich so aus dem Schneider. :-)

  4. Dieses Bildrechtethema ist die nervendste Sache an unserer Arbeit an Websites! Als normaler Webmaster will man ja keinem ein Übel, wenn man Bilder kauft, im Gegenteil. Ich bin gerne bereit für Bilder zu zahlen. Im Gegenzug wünsche ich mir, wie viele andere auch, einen einfachen und praktikablen Umgang. So ein Urteil ist unsinnig und fernab der Realität.

  5. In dem Fall ging es zwar um Pixelio, aber es ist aus meiner Sicht vollkommen logisch, dass das Urteil im Prinzip für alle Stockphoto-Anbieter gelten muss.
    Da muss ich Dir widersprechen! Bei http://www.tipps-archiv.de/fotolia.html reicht es den Urheber im Impressum zu nennen. Somit Fall erledigt.

    Aber! Vorsicht bei Wikipedia-Bildern!!!

    1. Natürlich kann jeder Stockphotoanbieter das jetzt in seinen Nutzungsbedingunegn bzw. Lizenzverträgen regeln. Die Frage ist nur, wie die Fotografen dann damit umgehen. Da brauchen die Stockphotoportale viel Fingerspitzengefühl …

    2. @Tipps-Archiv

      Schöne Schleichwerbung für deine Seite hast du hier platziert…..

      1. Den Kommentar kann man sich auch sparen! Es ist ein guter Hinweis und der Link sicherlich passend ;)

  6. Dein Tipp die „Bildunterschrift in das Bild hinein zumontieren“ ist ggf auch abmahnwürdig. Oftmals erwirbt man zwar ein Nutzungsrecht, jedoch kein Bearbeitungsrecht.

    In diesem Fall müsste man das Bild wohl um bsp eine leere Fläche erweitern und in dieser den Hinweis platzieren. Aber vllt ist auch das eine nicht zulässige Bearbeitung?

  7. Na ja, ein Urteil irgendeines Landgerichts allein hat relativ wenig bzw. eigentlich gar keine Aussagekraft und bedeutet keinesfalls, dass sich jedes andere Landgericht in seiner Urteilsfindung darauf berufen müsste. Außerdem bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil nicht vom Oberlandesgericht wieder kassiert wird.

    Solange es zu diesem Thema keine höchstrichterliche Rechtsprechnung gibt, sollte sich niemand größere Sorgen machen. Ich sehe jedenfalls keine Veranlassung, aktiv zu werden.

    1. Naja, besteht nicht die Gefahr, dass man bis dahin abgemahnt werden könnte? Und wenn das passiert, dann hat man mindestens einen Prozess an der Backe …

      1. Um es mal überspitzt zu formulieren: Theoretisch kann dich morgen auch dein Nachbar verklagen, weil du dein Auto falsch geparkt oder den Rasen falsch gemäht hast.

        Jeder kann jeden verklagen oder abmahnen lassen. Die Frage ist, ob eine realistische Chance besteht, damit vor Gericht auch durchzukommen. Das sehe ich hier allerdings nicht, denn ein Urteil eines Landgerichts hat keine allgemeingültige Aussagekraft. Vielmehr wird sich der Mandant zweimal überlegen, ob er tatsächlich eine Klage anstrengt (wenn man die Urheberrechtsverletzung bestreitet), weil er mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Kosten sitzen bleibt.

        1. Danke für die Einschätzung, die aber ein wenig der Darstellung der oben genannten Anwälte widerspricht. Wenn ein Urteil eines Landgerichts keine allgemeingültige Aussagekraft hätte, dann wäre es in der Tat hinfällig. Kann ich aber nicht so recht glauben …

  8. Ja, man schämt sich Deutscher zu sein. Das würde ja bedeuten, dass die Deutschen sich selbst die Jobs im Netz kaputt machen. Die Blog und Shopbetreiber aus Deutschland werden dann vom Markt gefegt und das Geschäft machen die Ausländer. Google ist überall und jeder Browser hat eine Übersetzungsfunktion. Den Blog- Shopbetreiber aus dem Ausland mit einer gekauften Briefkastenadresse kann dann in Deutschland unbehelligt seien Geschäften nachgehen und Bilder so einsetzen, wie es ihm gefällt. Bei den diesn Leuten fällt es schwer deutsches Gesetzt anzuwenden. Oder will man als nächstes Google das Geschäft verbieten. Warum dürfen Richter die nicht vom Internetfach sind, eigentlich Recht sprechen? Entwicklung kann man nicht aufhalten, sie bahnen sich Ihren weg. Wir haben ja schon deshalb in Deutschland den Anschluß im Internet verpasst. Kein Internet-Global-Player ist Deutsch. Dabei ist Innovation heute noch ein Garant zum Wohlstand. Aber die Richter sind ja alt und bald tot!

        1. Die einfachste Möglichkeit, jedenfalls bei Pixelio, ist es, den Dateinamen einfach nicht zu ändern. Dort steht der Fotograf und ein Verweis auf Pixelio nämlich schon drin.

          Ansonsten nennt man Bilder von anderen Anbietern halt: www. example.com/bilder/bildname_fotograf_fotoanbieter

  9. Es ist natürlich immer einfach, auf dem ach so weltfremden Gericht rumzuhacken, obwohl dieses nur die Nutzungsbedingungen von Pixelio auslegt. Das Problem liegt nicht beim Gericht, sondern bei Pixelio, die sich – wie viele andere Anbieter auch – so weit wie möglich gegen Missbrauch ihrer Medien absichern wollen, und dann plötzlich aus allen Wolken fallen, wenn ein Gericht ihr Recht schützen will.

    Als Informatiker lernt man sehr früh, dass ein Plus an Sicherheit immer mit einem Minus an Bequemlichkeit verbunden ist. Und genau so einen Fall haben wir hier. Wenn Pixelio den Urheber überall wo es technisch möglich ist genannt haben möchte, dann geht das eben nur mit einem Vermerk innerhalb des Bildes. Ist doch eigentlich ganz einfach und ganz logisch. Dort ist es allerdings schwer, den Backlink anzubringen, den sich Pixelio zusätzlich noch besorgen will. Da aus der Formulierung nicht klar hervorgeht, ob der Backlink auch unter die „technisch möglich“ Einschränkung fällt, kann man Bilder von Pixelio eigentlich gar nicht nutzen, ohne nachzufragen und den Sachverhalt aufzuklären. Hat das schon mal jemand gemacht?

    Andere Anbieter erlauben, alle Urheber gesammelt in ein Bildverzeichnis zu nennen, beispielsweise im Impressum. Medien dieser Anbieter sind von diesem „katastrophalen“ Urteil nicht betroffen, die Urheber haben halt das Problem, dass der Besucher sie u.U. nicht im Impressum findet.

    Es geht also auch anders und nicht das böse Gericht will hier etwas, was Otto-Normalblogger nur schwer zu leisten vermag, sondern Pixelio. Und das Gericht ist auch nicht von sich aus tätig geworden, sondern weil oberschlaue Fotografen zusammen mit einer oberschlauen Kanzlei geklagt haben.

    Und dazu sage ich dir eines: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, zu beurteilen, wie weltfremd irgendwelche Nutzungsbedingungen sind. Wenn du mir eines deiner Bilder mit der Einschränkung verkaufst, dass ich es nur im Klo aufhängen darf, dann ist das so und wenn es in der Küche hängt, dann klagst du halt.

    Ich bringe zu dem Themenkomplex immer ein einfaches Beispiel: Ich nutze Videos eines Anbieters, der zu jedem Video auch einen Screenshot mitliefert, der sehr schlechte Qualität hat. In den Nutzungsbedingungen steht, dass man die Screens nur zusammen mit den Videos nutzen darf und Artikel mit den Videos nur mit dem Screen bebildern darf. Der zweite Fall ist halt ärgerlich, wenn man selber zum Video Bilder in besserer Qualität hat. Ich schreibe also den Anbieter an und bekomme die Antwort, dass das dort halt so steht, ich aber ruhig meine Bilder verwenden darf.

    So, der Anbieter verteilt Videos von der dpa, N24, Pro7 etc. Stell dir mal vor, ich hätte nicht nachgefragt, einfach meine Bilder genommen und dann mahnt mich die dpa ab. Wer hat dann Schuld – das Gericht, die dpa, oder der Anbieter, der halt mal was in seine Nutzungsbedingungen schreibt, was ihm aber eigentlich nicht so wichtig ist?

    Ich verstehe so einen Artikel gerade von einem Medienprofi wie dir nicht, denn ich mache auch viel mit Medien und könnte dir einen ganzen Tag lang Beispiele aus der Praxis nennen, wo jemand auf 3 Seiten genau formuliert, wie man den Urheber zu nennen hat, und dann auf Nachfrage auch eine komplett andere Lösung akzeptiert, und sogar nicht versteht, warum ich mich genötigt sehe, deswegen überhaupt nachzufragen. Landet der Fall aber vor einem Gericht, dann sieht der Richter nur den Text der Nutzungsbedingungen und ich bin fällig.

    Im Bereich Kino/TV wird es dann richtig absurd. Die Pressestellen verteilen massenweise Bildmaterial, dass nur zu ganz bestimmten Zwecken genutzt werden darf, was in der Praxis aber gerade im Bloggerbereich keine Sau wirklich interessiert. D.h. schreibe ich was über einen Schauspieler, nehme ich ein Bild aus einem seiner Filme als Artikelbild, obwohl das eigentlich verboten ist, wenn der Artikel keinen Zusammenhang mit dem Film hat. Mir ist nicht bekannt, dass es deshalb jemals Probleme gegeben hat, aber etwas in der Art wirst du auf jeder deutschen Kinoseite finden. D.h. die Pressestellen hauen die Bilder nicht einfach so raus, damit sie unter umständen Abmahnen könnten, falls es denn jemals ein Problem geben würde, und dulden dafür dann millionenfachen „Missbrauch“ ihrer Medien.

    Zusammengefasst kann kein Richter was dafür, dass du als Urheber/Rechteinhaber in deine Nutzungsbedingungen im Prinzip schreiben darfst, was du willst, und die meisten die Nutzungsrechte extrem einschränken, einfach um sich nach allen Seiten abzusichern. Ich habe wegen solcher Geschichten schon zig Anbieter und Urheber angeschrieben und am Ende des Tages wollten alle nur, dass der Urheber irgendwie irgendwo genannt wird. In der Praxis sind alle damit zufrieden, wenn du ihn im Artikel am besten gleich unter dem Bild nennst, aber in den Nutzungsbedingungen steht in 99% der Fälle was anderes. Die Nutzungsbedingungen sind aber das einzige, was einen Richter interessiert. Ihn interessiert nicht, dass in einem Blog jedes Bild an mehreren Stellen auftaucht. Das ist eine Problemstellung, mit der sich Pixelio auseinandersetzen muss, oder du als Blogger kannst Bilder dieses Anbieters halt nicht nutzen. In der Praxis werden die Bilder dann aber trotzdem genutzt und Pixelio drückt alle Augen zu, wenn der Urheber nur irgendwo steht. Bis dann halt mal einer klagt. Und dafür kann der Richter wie gesagt nichts.

  10. Hallo,

    habe jetzt nur alles überflogen hier, aber gelten derartige Urteile dann auch rückwirkend oder immer nur ab sofort? Gilt ja womöglich auch für andere Urteile, wie sieht es da denn rechtlich gesehen aus?

    Grüße

    Gretus

    1. Das Urteil gilt nur für den vor Gericht behandelten Fall. Es ist auch nicht maßgeblich für andere Verfahren. Richter berücksichtigen in der Regel nur Bundesurteile, evtl. noch OLG-Urteile.

    2. Die Frage stellt sich nicht, denn

      1. Gilt die Entscheidung des Landgerichts nur für diesen konkreten Einzelfall (und damit ist es unerheblich ob rückwirkend oder sofort).

      2. Handelt es sich lediglich um eine „einstweilige Verfügung“, die bis zur Klärung der Hauptsache vorläufigen Rechtsschutz bietet (es ist also überhaupt noch nicht klar, wie die entgültige Entscheidung aussieht).

  11. Hey,

    toller Artikel und das recht zeitnah ;)
    Die Frage ist, man könnte doch eine Bildunterschrift (mit WP recht simpel) hinzufügen und die Bild URL einfach anpassen oder nicht?

    Also es kann doch eigentlich nicht sein, dass ich das Bild editieren muss …
    oder doch ?

    1. Wenn man die reine Bilddatei als URL im Browser aufruft, werden keinerlei (HTML-) Inhalte angezeigt, sondern nur die „pure“ Bilddatei. Nur, wenn die Bildunterschrift im Bild wäre, ist es in Ordnung (sagen die Kölner Richter). Aber wie oben schon gesagt: das ist nicht nur irre aufwändig, sondern widerspricht dem Prinzip des Webs (Barrierefreiheit, Text sollte Text sein).

  12. Stimmt daran habe ich jetzt gar nicht gedacht. Das kann ja noch interessant werden. Gut das ich den Dienst Pixelio nicht nutze. Die Frage ist allerdings wann die anderen Stock – Anbieter nachziehen werden.

  13. Wohin wird das alles führen? Ich bin immer noch der Meinung, man sollte die Bilder selber machen. Lieber investiere ich in eine Fotoausrüstung und eine Kamera, anstatt einem Anwalt Unmengen an Geld für nix abzudrücken …

    1. ja, ich denke auch, dass es gerade für ambitionierte Webmaster auf jeden Fall gut ist, sich ein eigenes Stockphotoarchiv anzulegen. Das ist zwar etwas Arbeit, aber im Laufe der Jahre zahlt sich das aus.

  14. Das ist doch echt eine Frechheit. Haben die keine anderen Probleme, außer jegliche Handlung im Internet zu verbieten bzw. einzuschränken?

    1. Viktor hat dazu einiges versucht. Ich denke, es ist ein Cache-Problem. Wenn das Bild erst einmal (in den Cache) geladen ist, dann kann man es auch so im Browser separat aufrufen.

  15. Tsja, da werde ich wohl am Wochenende mal meine Bilder unter die Lupe nehmen.
    Was mir jetzt nicht ganz klar ist: Betrifft das Urteil nur Pixelio, oder muss man auch als Fotolia Nutzer mit ordentlicher Bildsammelstelle tätig werden??? Irgendwie bin ich etwas verwirrt gerade. Oder reicht Fotolia die Bildsammelseite und wenn so ein Fotograf kommt, den das nicht reicht, klagt er halt???
    Argh ….
    Aber danke für die Info, der Besuch dieser Seite hat sich wie fast jede Woche gelohnt.

  16. Vielen Dank für diesen informativen Artikel!

    Allerdings macht mir dieses Urteil echt ein Magengeschwür. Aber nur aus Wut. Nutze fast ausschließlich immer eigene Bilder.

    Aber diese Urteile versauen einem so langsam echt den Spaß am bloggen.

  17. Nachdem ich den Post hier bei FB geteilt habe, fand sich ein schöner Kommentar darunter, der sich wirklich zu bedenken lohnt in meinen Augen…und die Realitätsferne des Gerichts irgendwie recht plakativ noch einmal darstellt…

    Es geht um Bücher, Scheren, Papier und Kleber…

    https://www.facebook.com/jens.scheider/posts/10203214939638713

    Ich zitiere: „Ich verklage vielleicht einfach mal diverse Bücher. Da kann ich nämlich mit einer einfachen Schere ein Bild ausschneiden und *schwupps* fehlt auch da die Quelkenangabe!“

  18. m.E. sollten die Urheber mit dafür Sorge tragen, dass sie als Urheber stets genannt werden – indem sie selbst in dem jeweiligen Bild einen Copyright-Vermerk anbringen.

  19. Würde euch anraten zukünftig nur eigene Fotos zu verwenden, dann werden die Fotografen mangels Einnahmen selber aktiv werden.

    Ich bin selbst Fotograf und verwende nur meine eigenen Bilder für Blog und Foren.
    Das erspart mächtig Ärger wie ich sehe……
    Schont eure Magennerven, Leute,
    Don´t worry, be happy.

  20. Mal wieder ein hervorragendes Urteil…
    Gibt es auch schon ein Gesetz wie diese Kennzeichnung im Bild auszusehen hat?
    Größe, Farbe, Bereich, …?
    Was wenn das Bild Teile der Urheberangabe durch Farbüberlagerung „abdeckt“?

  21. Was richtig dreist ist: Wie man aus der Stellungnahme von Pixelio entnehmen kann, verbietet der Rechteinhaber seine Bilder zu verändern, d.h. so ein Hinweis anzubringen hat der Kläger im vornhinein ausgeschlossen!
    D.h. man kann davon ausgehen, dass der Kläger hier absichtlich die Bilder hochgeladen hat um damit dann zu klagen.

  22. Da sieht man mal wieder wie gut sich die Herren in diesem #neuland auskennen, nicht auch wie zuletzt in diesem kleineren Schmutzwurst Streaming Plattform Vorfall. Die tatsächlichen Gegebenheiten werden einfach ignoriert, Spitzenrechtsystem…ich seh die Buben schon die Druckmaschinen anwerfen..Abmahnung ahoi ;-)

  23. Und wem ist nun mit dieser ganzen Aktion geholfen, wer hat einen wirklichen Vorteil davon?
    Lasset uns raten:
    Pixelio sicher nicht, die können dicht machen, weil niemand mehr Bilder bei ihnen kauft.
    Die abgemahnten Kunden auch nicht, ganz klar.
    Die Fotografen? Na ja, ein wenig werden sie vielleicht abbekommen. Aber wenn sie erst einmal namentlich bekannt werden, dürfte es ihnen schwer fallen, jemals wieder ein Bild in ihrem Leben zu verkaufen (hoffentlich).
    Bleiben nur noch als Gewinner:
    Die Abmahnanwälte!!
    Die haben wieder mit sehr geringem Risiko die Kohle gemacht.
    Wie (fast) immer.

  24. NOCH besteht kein Handlungsbedarf. Zitat aus der Stellungnahme von pixelio.de: „Da das Urteil des LG Köln derzeit noch nicht rechtskräftig ist und es zudem voraussichtlich eine Berufung geben wird, besteht aktuell kein Handlungsbedarf die Bildquellenangabe zu ändern.“

    Also erstmal abwarten und Teetrinken.

  25. Bevor sich hier noch jemand über das Urteil aufregt, oder sich fragt, wie es mit anderen Stock-Diensten aussieht – bitte den Kommentar von Barthel lesen!!

    Es steht und fällt also alles mit den individuellen Nutzungsbedingungen des Anbieters. Bei fotolia gibt es zB überhaupt keinen Grund, den Copyright Hinweis bei allen Versionen des Bildes einzufügen!

    Was ich mich aber frage ist, ob Suchmaschinen von diesen Nutzungsbedingungen außen vor sind? Bsp: Google Bildersuche -> „site:pixelio.de flower“ …hier werden pixelio Bilder ohne Hinweis auf den Urheber dargestellt. Kann man Google jetzt abmahnen?

    1. Danke für den Hinweis, den ich gerne bestätige: immer die einzelnen Bestimmungen studieren. Nur: dazu hat ja niemand Lust. Es wäre daher gut, wenn es eindeutige, gemeingültige Bestimmungen gäbe. Das bisherige Verfahren, den Autoren unter dem Bild oder am Ende eines Artikels zu nennen, war bewährt – und ist nun in Frage gestellt, daher die Aufregung.

      Google hat übrigens in Sachen Urheberrecht schon lange eine Sonderrolle – allerdings nur bezogen auf Thumbnails. Das ist auch der Grund, warum die „neue“ Bildersuche (im Rest der Welt längst online) in Deutschland nicht eingeführt wird.

  26. Gewährleistet die „neue“ Bildersuche im Ausland einen Copyright Hinweis? Hab ich wohl irgendwie verpasst, was da abgegangen ist.

    Ich interessiere mich dafür, weil ich vor kurzem für eine Abmahnung zahlen musste. Weil ich CC-lizensierte Bilder „nur“ unter dem „Hauptbild“ im Beitrag gekennzeichnet hatte, nicht aber unter den Thumbnails auf Archivseiten etc, hat mich ein Fotograf abgemahnt. Ich komm allerdings immer noch nicht drüber weg, dass dasselbe Bild, für das ich abgemahnt wurde (und tausende andere), in der Google-Bildersuche ohne Namensnennung des Autoren erscheint. Habe bisher weder eine Rechtfertigung für diese Sonderrolle gehört, noch dass mal jemand gegen Google geklagt hätte. Grrrr!!

  27. Erstmal danke für deinen Beitrag,
    also ich find es wirklich eine Frechheit dass man heutzutage wirklich nichts auf die reihe bekommt.

    Wofür bezahlen wir den für die Lizenz? wenn wir noch unter dem Bild hinschreiben müssen von wem es ist dann sieht das bild einfach nur „kacke“ aus.

    Also ich weiß nicht ob es bei jedem Portal so ist, ich kaufe sehr oft die lizenzen bei themeforest im photodune bereich, müsste ich da auch die Bilder die ich erworben habe auch die Urheber erwähnen?

    Gruß
    Jan

  28. Hallo, was ist eigentlich mit PhotoDune? Dort steht nichts von Namennennung und URl Angeben in den Lizenzen. Also auch Abmahnfrei oder nicht? (Normal Lizenz)

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