Zum Bildersuche-BGH-Urteil – Merkmale einer Suchmaschine?

Zum Bildersuche-BGH-Urteil – Merkmale einer Suchmaschine?

Google Bildersuche
Google Bildersuche

Vor einigen Tagen hat der Bundesgerichtshof ein richtungsweisendes Urteil erlassen. Es geht um die Google Bildersuche und das Urheberrecht. Geklagt hatte eine Künstlerin. Sie wollten unterbinden, dass Google Bilder von ihrer Website in der Bildersuche als Thumbnails zeigt. Sie sah darin eine Verletzung ihres Urheberrechtes. Das Urteil: Google darf die Bilder der Künstlerin als Thumbnails („Daumennagel„-Miniatur-Format) zeigen. Mir passt das Urteil sehr, denn ich profitiere als Künstler sogar sehr von der Google Bildersuche. Ich optimiere Bilder sogar extra, wie man in diesem Blog an vielen Stellen nachlesen kann. Das Dumme an dem Urteil ist nur: es ging um Google, aber das Urteil scheint nun ohne Not auf andere „Suchmaschinen“ übertragbar zu sein. Und damit haben wir ein neues, aus meiner Sicht viel größeres Problem…

Um deutlich zu machen, worum es geht, zitiere ich zunächst aus der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes „Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google“ (hier in Gänze). Zunächst die Frage, worum es geht:

[…]

Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.

[…]

Soweit, so klar. Es geht um Google und Thumbnails von urheberrechtlich geschützten Bildern. Weiter heißt es:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

In meinen Worten: Wer eine Website mit Bildern betreibt, sucht damit Öffentlichkeit. Google bietet als Suchmaschine dieser Öffentlichkeit einen Weg auf die Website. Insofern hätte die Künstlerin davon ausgehen müssen, dass Google ihre Bilder indiziert. Aber (und das halte ich für ganz wichtig): es gibt die technische Möglichkeit, die eigenen Bilder bei Google auszusperren (nämlich via robots.txt). Am Ende des Textes heißt es dann:

Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können ([…]). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

Auch diese Passage ist sehr interessant. Ich verstehe es so, dass Google dann in Haftung für urheberechtlich geschütze Werke genommen werden kann, wenn man Google darüber informiert. Soviel zur Pressemeldung. Nun meine Meinung dazu:

Ich finde das Urteil leider in wesentlichen Teilen schwammig. Gilt das Urteil nur für Google – oder für „Suchmaschinen“ im Allgemeinen?  In den vorschnellen Kommentaren (yasni-Mitarbeiter/in fschuetz) in meinem yasni-Artikel wird deutlich, dass yasni das als „Freifahrtsschein“ ansieht. Offenbar glaubt man dort, dass man damit weiterhin ohne Probleme die urheberrechtlich geschützen Bilder (nämlich geklaute Google-Thumbnails) für die eigenen Zwecke missbrauchen darf.

Seiten ausschließen aus Suchmaschinen-Index?

Nun frage ich mich: Muss eine Suchmaschine eigentlich die Möglichkeit bieten, dass man die eigenen Werke ausschließen kann? Im Urteil scheint das nicht unwesentlich zu sein. Aber yasni bietet diese Möglichkeit nicht. Hat yasni eigentlich einen eigenen Crawler? Nach meiner Kenntnis nicht – dort werden nur Ergebnisse aus den etablierten Suchmaschinen zusammengeklaubt. Ich habe kein Problem damit, dass meine Bilder bei Google angezeigt werden, aber ich möchte nicht dass das bei yasni geschieht.

Man stelle sich bitte folgendes vor: Für ein paar hundert Euro lasse ich mir eine Bilder-Website erstellen, die einen Suchschlitz hat und bei Eingabe eine Ergebnisliste ausgibt. Bei jeder Suchanfrage werden die ersten fünf Treffer von Google, bing und yahoo anzeigt. Ich nenne die Seite „1a-bildersuchmaschine.de„. Von nun an wird jede Suchanfrage als „Keyword-tag“ in meine Datenbank geschrieben und dadurch eine neue Seite erzeugt. Ich engagiere in paar Studis, die einfach den Duden einhacken. Der Rest läuft von alleine…

Astreines Geschäftsmodell „Bilder-Suchmaschine“?

Via Hotlinking (die Google-Thumbnails auf meinen Seiten verlinken mit der Original-Quelle, siehe „Das Hotlinking-Problem – Google unter Zugzwang„) leite ich dann massenhaft traffic auf meine Seite um. Natürlich ist meine 1a-Bildersuchmaschine gespickt rammelvoll mit Werbung geplastert. Habe ich damit eine Suchmaschine? Ich habe weder Crawler noch Algorithmus. Bilder entfernen geht auch nur händisch auf Anfrage.

Astreines Erfolgsrezept und rechtlich nun (nach dem neuen Urteil) unbedenklich !?

So sinnvoll das Urteil in Sachen Google ist, so sehr fehlt aus meiner Sicht eine klare Einschränkung, auf welche Suchmaschinen sich das bezieht. Es ist nicht expizit gesagt, dass nur Google gemeint ist.

Was kennzeichnet eine Suchmaschine?

Wann ist eine Suchmaschine eine Suchmaschine? Was kennzeichnet sie, welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Reicht es, einen Suchschlitz zu haben, der eine Ergebnisliste ausspuckt? Oder ist ein eigener Crawler erforderlich? Kann eine Suchmaschine ohne Probleme auf andere Suchmaschinen zurückgreifen? Braucht eine Suchmaschine eine Algorithmus, der die Ergebnisse sortiert? Oder kann man einfach die besten Treffer von Google und Co. einblenden? Und: In den gängigen Erklärungen und Definitionen fehlt meines Erachtens (spätestens jetzt) die Einschränkung, dass man eigene Inhalte automatisch aus einer Suchmaschine ausschließen kann – zum Beispiel via robots.txt. Kann ja wohl nicht sein, dass ich bei yasni jedes Bild einzeln angeben muss…

Es ist – nach dem aktuellen Urteil – aus meiner Sicht dringend erforderlich, noch mal neu kritisch zu hinterfragen, was eigentlich eine Suchmaschine als Suchmaschine auszeichnet. Mehr zum Thema „Bildersuche„.

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17 Gedanken zu „Zum Bildersuche-BGH-Urteil – Merkmale einer Suchmaschine?

  1. Also ich persönlich würde Suchmaschinen als Wegweiser durch das Internet definieren. Daher: Sie führen Besucher auf die Webseiten Dritter.

    Bei yasni ist das meiner Meinung nach – zumindest bei den Bildern – nicht der Fall. Man wird zwar direkt auf das Bild weitergeleitet, muss aber davon ausgehen, dass der gemeine Internetnutzer nach dem Betrachten den zurück-Button des Browsers betätigt und nicht die Seite des Urhebers besucht.

    Die Funktion als Wegweiser ist hier – meiner Meinung nach – nicht gegeben und daher sollte dieses Urteil – meiner Meinung nach – nicht als allgemeiner Freifahrtschein zur Bildernutzung Dritter gesehen werden.

    Endgültig klären lässt sich die derzeitige Situation aber leider nur mit weiteren Klagen und Urteilen…

  2. Hi,

    OK, Google ist es also nun erlaubt, die Bilder zu crawlen. Wenn diese dann bei der Google Bildersuche gefunden und mit Verlinkung auf die Urheberseite verbreitet werden, ist es hingegen nicht OK?

    Genau so funktioniert aber nun mal das WorldWideWeb.
    Es wird hin & her gelinkt was das Zeug hält.

    Nur in einem (wenn auch recht umfangreichen) Katalog zu stehen ist bei der ganzen Geschichte dann doch eher hinderlich, um sich und seine Werke möglichst weit bekannt zu machen.

    Oder?

    FB

    dann als Thumbnauls angezeigt bekommt ist die Bilder zu crawlen, wieso soll es dann nicht erlaubt sein, diese

  3. @AboutCMS: „Endgültig klären lässt sich die derzeitige Situation aber leider nur mit weiteren Klagen und Urteilen…“ – stimmt wohl, aber ist doch erbärmlich, oder? Bis die Gerichte zu ihren Urteilen kommen, haben sich doch die Bedingungen längst wieder grundlegend geändert.

  4. ja, aber so ist es leider. Hinzu kommt noch, dass auch erst jemand bereit sein muss, diesen langen Weg zu einer allgemein verbindlichen Entscheidung (vor dem BGH) zu gehen. So ein Urteil anzustreben kostet sicher viel Zeit, Geld und Nerven. Und der Ausgang ist auch nicht vorauszusagen…

  5. Das scheint mir eine pragmatische Entscheidung zu sein. Oft ist es ja anders, es werden hohe Hürden gelegt, die den Betrieb einer Onlinecommunity zu einem Dauerrisiko machen. Aber gerade dass bei Google die Möglichkeit besteht, ohne technisch tiefgreifendes Wissen den Crawler auszuschließen, spricht auch in meinen Augen für eine solche Entscheidung, wie der BGH sie getroffen hat. Allenfalls die Gegenmöglichkeit, nämlich dass Bilder expizit freigegeben werden müssen, hätte ja bestanden.

  6. @AboutCMS: wohl ein Grund, weshalb man da erst mal zögert…

    @Thomas: Ja, insgesamt ist es ein sehr gutes Urteil, finde ich auch. Das verschafft zumindest allen Klarheit in Bezug auf Google.

  7. Gifs.de bietet eine Vielzahl von Bildern, animierte Bilder, Gifs und Cliparts Grafiken.

  8. Was nutzt denn die robots.txt?????

    mal ganz ehrlich… diese Richter haben von tuten und blasen keine Ahnung! Die robots.txt ist keine „VERBINDLICHE“ Aussperrung von Spidern z.B. dem von google.de – allein von daher ist der Hinweis darauf voll für den allerwertesten!

    Und ganz ab davon ist es doch unerheblich ob ich den Spidern erlaube meine Webseiten zu indizieren…. nicht aber das Verzeichnis XY oder die Datei XY – WEIL – der Spider hält sich eh nen sch… an die Anweisungen!

    MfG
    Joe

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