Zum „neuen“ BGH-Urteil zur Google Bildersuche

Zum „neuen“ BGH-Urteil zur Google Bildersuche

Google Bildersuche Urteil
Google Bildersuche Urteil

Der Anwalt Martin Schirmbacher hat mich heute als erster via Facebook auf eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes aufmerksam gemacht. Vielen Dank dafür! Ich Gegensatz zu anderen bin ich aber dieses mal ganz ruhig und sehe überhaupt nicht, dass sich hierdurch irgend etwas verändern würde… Hier meine Einschätzung – bin zwar Jura-Laie, aber immerhin Urheber.

Die Pressemittelung behandelt das Urteil eines Berufungsverfahrens. Das eigentliche Verfahren begann 2009 (!). Beklagt wurde die AOL-Bildersuche (!), die seinerzeit aufgrund einer Kooperation mit Google Bild-Ergebnisse aus der Google-Bildersuche zeigte (AOL zeigt in seiner Bildersuche inzwischen die bing-Bildergebnisse). Angeklagt war AOL, aber indirekt auch Google, weil es Bilder als Thumbnails gezeigt hat, die urheberrechtlich geschützt waren (Bilder eines Erotik-Portals mit geschlossenem Mitgliederbereich). Diese wurden von irgendjemand aus einem passwortgeschützen Bereich herauskopiert und im öffentlichen Internet gezeigt. In der Folge hat Google sie indexiert und als Thumbnails angezeigt.

Die Klage wurde nun zum dritten mal – und soweit ich das sehe – in letzter Instanz abgewiesen. Soweit sogut. Nun hat Medienanwalt Christian Solmecke einen reißerisch überschrieben Artikel dazu verfasst: „Spektakuläres BGH-Urteil: Google erhält Freifahrtschein im Urheberrecht„.

Ich verstehe nicht, wie er in seinem Artikel zu diesem Schluss kommt …

„Das bedeutet im Übrigen wohl, dass auch die neue Google-Bildersuche, bei der nicht mehr sog. „Thumbnails“, sondern große Vorschaubilder angezeigt werden, gleich mit für rechtmäßig erklärt wurde. […] Nun gilt wohl auch hier ab sofort der Google-Freifahrtschein„.

Das sehe ich überhaupt nicht so. In keinster Weise steht in der Pressemitteilung etwas über die „neue Google Bildersuche“. Im Gegenteil, der behandelte Fall ist wohlweißlich in der Vergangenheitsform geschrieben. So heißt es …

„Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden.“

Weiter heißt es…

Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren.

Im weiteren Verlauf der Presseerklärung wird dargelegt, dass man als Anbieter von urheberrechtlich geschützen Werken selber dafür sorgen muss, dass diese nicht anderswo im Web gezeigt werden. Das gilt natürlich besonders dann, wenn man die Werke zur Gewinnerzielung in einen geschützen Bereich stellt.

Aus meiner Sicht völlig klar – und viele Urheber nutzen ja sogar gerne die Google Bildersuche, um unerlaubt genutzte Kopien zu finden. Dass Google die Thumbnails (!) in seiner „Bildersuchmaschine“ verwendet, ist unstrittig und von allen, die ich kenne, auch wohlwollend akzeptiert.

Wieso Medienawalt Solmecke da einen Zusammenhang zur aktuellen Google Bildersuche sieht, ist unklar. In der Pressemittelung wird ausschließlich von „Vorschaubildern“ gesprochen, also den Thumbnails. So heißt es in der Pressemitteilung des BGH:

Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.

Ja, das sehe ich auch so: man kann Google nicht dafür verantwortlich machen, wenn jemand anderes die eigenen Werke im Web unerlaubter Weise nutzt.

Also: ich sehe überhaupt nicht, dass Google hier einen Freifahrtsschein für die neue Google Bildersuche mit der Anzeige der großen Bilder erhält. Es geht lediglich um Thumbnails. Und in dem Urteil wird natürlich die damalige Bildersuche beurteilt und dabei angenommen, dass es sich bei der Google Bildersuche um eine „Suchmaschine“ handelt. Aber genau das steht bei der neuen Google-Bildersuche ja infrage: ist das noch eine Suchmaschine, wenn sie die Antworten selber anzeigt – und nicht mehr Besucher auf Quell-Websites vermittelt?

Man sollte also als Urheber nach dem aktuellen Urteil keinesfalls die Hoffnung aufgeben und annehmen, dass die Klage von Freelens gegen Google damit vorentschieden sei. Im Gegenteil, das Verfahren geht bald erst richtig los …

Gegen die neue Google Bildersuche !
Gegen die neue Google Bildersuche !

7 Gedanken zu „Zum „neuen“ BGH-Urteil zur Google Bildersuche

  1. Hey Martin,

    ein aktuelles Thema, das viele Menschen betrifft. Da kann man gespannt sein was die Zukunft noch bringen wird. Die Gebiete Datenschutz und Datensicherheit gewinnen immer mehr an Bedeutung. Ansonsten guter Beitrag!

    Viele Grüße
    Michael

  2. Meinungen zu dem Thema gibt es viele – wichtiger ist, dass man irgendwann Klarheit bekommt, ob Google die Bilder in voller Größe nutzen darf. Und da hilft nur Abwarten. Wer weiss, ob die eigenen Seiten noch laufen, wenn das mal geklärt ist :-)

    1. stimmt natürlich. Aber ich habe den Artikel auch geschrieben, weil ich den Eindruck habe, dass es auch „Um Deutungshoheit“ von völlig verquarsten Urteilen und Pressemitteilungen geht. Da werden Interpreatationen schnell zur gefühlten Realität, was sich nach einer Weile als Routine im Nutzungsverhalten niederschlägt. Soll heißen: wenn alle sagen, dass Gogole laut Gerichtsurteilen machen kann, was es will, dann glauben es irgendwann alle, auch wenn das Gericht das nie so gesagt hat.

  3. Google ist schon lange eien Findmaschine. Die ersten Position hat Google für sich bei den Keywords und rechts in de rSpalte sind höchstens ein paar Links unter Informationen die Google auch für sich behauptet. Warum soll das bei der Bildersuche anders sein.

  4. Der Beitrag zeigt sehr gut, die Rechtsunsicherheit, die im Netz in puncto Urheberrecht herrscht. Dies stellt auch die Urheber vor gewisse Probleme. Einerseits wollen sie über das Netz gefunden werden, was nun mal auch impliziert, dass es Vorschauen von Bildern und Texten gibt. Andererseits wird es immer schwieriger im Netz die Rechte an den eigenen Werken zu schützen. Es ist nun strittig ob man Suchmaschinen wie Google, den Schwarzen Peter zuschiebt oder ob man sich an den tatsächlichen Verantwortlichen der Urheberrechtsverletzung wendet. Das Problem ist allerdings nicht die Suchmaschine selbst, sondern die Unwissenheit der zahlreichen Nutzer über die Rechtslage im Bezug auf das Urheberrecht. Im Bezug auf die Technik werden Urheber im Moment ebenfalls im Regen stehen gelassen, da es kaum effiziente und zeitsparende Methoden gibt. Daher wird das Problem auch weiter bestehen, solange die Nutzer nicht umfassend über das Urheberrecht im Netz informiert werden und den Urhebern selbst effizientere Methoden zum Schutz von Bildern und Texten geboten werden.

  5. Ich bin ebenfalls der Meinung, dass man bei einer Verletzung von Urheberrechten nicht Google die Schuld in die Schuhe schieben darf. Verantwortlich sind doch wohl vorrangig diejenigen, welche unerlaubt irgendwelche Bilder ins Netz stellen. Wahrscheinlich wird es aber noch einige Zeit dauern, bis hier vollständige Rechtssicherheit herrscht.

    Guter Beitrag!

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